Erbrecht

Erbrecht

a. Vorsorge für den Erbfall

Erbvertrag / Testament / Testamentsvollstreckung /Vermächtnis / Auflagen unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorgaben und Auswirkungen

Vorsorge für Scheidung
Ehevertrag unter Berücksichtigung der Gesetzlichen Vorgaben:

Zugewinn, Versorgungsausgleich, Unterhalt, Ehewohnung, Sorgerecht

Gesetzlicher Güterstand – Zugewinngemeinschaft oder Güterstand der Gütertrennung

Güterrechtliche Modifizierungen zur Erreichung der Ziele unter Ausgleich der verschiedenen Interessenlagen in Bezug auf Zugewinn, Versorgungsausgleich, Unterhalt unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorgaben und AuswirkungenVorsorge für Geschäftsunfähigkeit (Vorsorgevollmacht)

b. Rechtzeitige Klärung der erbrechtlichen Verhältnisse ist zugleich eine Vorsorge für den Ehepartner und die eigenen Kinder.

Welche rechtliche Möglichkeiten stehen hierzu zur Verfügung?

1.   Eigenhändiges Testament

2. Notarielles Testament

3.   Notarieller Erbvertrag

Das eigenhändige Testament ist von den 3 genannten Möglichkeiten das günstigste aber auch das unsicherste.

Zur Wirksamkeit ist lediglich erforderlich, daß Sie oder Sie zusammen mit ihrem Ehepartner handschriftlich ihren letzten Willen erklären. Dies geht so vor sich, daß einer der Ehepartner den gesamten Text handschriftlich niederlegt und dann der Text mit Datum versehen von beiden unterschrieben wird.

Die Unsicherheit hinsichtlich dieser Testamentsform resultiert daraus, daß zum einen die einfachere Möglichkeit besteht, das Testament anzufechten, da eine Testierfähigkeit der Testierenden nicht sicher dargelegt ist.

Weiterhin ist zu beachten, daß auch diese Testamente oft rechtlich nicht sauber formuliert sind und den gesetzlichen Gegebenheiten oder den eigenen Wünschen nicht entsprechen, weil die rechtlichen Folgen unbekannt sind.

Zu raten ist daher in aller Regel dazu, sich juristischen Beistand einzuholen. Auch eine Eröffnung des Testamentes ist nicht sichergestellt.

Ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag stellen zunächst sicher, daß die Testierfähigkeit durch den Notar festgestellt ist. Weiterhin ist durch gesetzliche Vorschriften gewährleistet, daß im Erbfall auch tatsächlich das Testament oder der Erbvertrag eröffnet wird. Darüber hinaus ist der mit der Rechtsmaterie vertraute Notar in der Lage, für jeden Einzelfall ein " maßgeschneidertes " Testament zu erarbeiten.

Sie können somit sicher sein, daß die von ihnen gewünschten erbrechtlichen Folgen auch tatsächlich eintreten.

Die Kosten eines notariellen Testamentes hängen einmal davon ab, ob es sich um ein gemeinsames Testament oder um ein Einzeltestament handelt. Weiterhin sind für die Höhe der Kosten die Vermögenswerte des/der Testierenden von Bedeutung.

Der Unterschied zwischen einem notariellen Testament und einem notariellen Erbvertrag besteht darin, daß der Erbvertrag grundsätzlich nicht frei widerruflich ist. Allerdings wird der Notar sie dahingehend beraten, daß auch in einem Erbvertrag unter bestimmten Voraussetzungen Widerrufsmöglichkeiten eingebaut werden.

Der Vorteil des Erbvertrages ist, daß dieser nicht besonders amtlich beim zuständigen Amtsgericht verwahrt werden muß und somit nicht in jedem Falle Hinterlegungskosten  des Amtsgerichtes anfallen. Weiterhin kann mit einem Erbvertrag auch ein anderer Vertrag, wie z. B. Ehevertrag, verbunden werden. Dies hat zur Folge, daß durch die gemeinsame Vertragsgestaltung Kosten eingespart werden können.

Es ist wichtig, daß man frühzeitig daran denkt, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten. Bei Ehepaaren  ohne Kinder ist es zum Beispiel so, daß nicht nur der überlebende Ehepartner erbt, sondern auch die Eltern des verstorbenen Ehegatten. Bei Eheleuten mit Kindern sind gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten auch die gemeinsamen Kinder.

Insbesondere ist auch zu beachten, daß ggf. Pflichtteilsansprüche bestehen. Durch entsprechende vertragliche oder testamentarische Gestaltung kann der Notar diese Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche in der Praxis erschweren. Insbesondere bei jungen Ehepaaren sollte auch überlegt werden, ob für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten besondere Regelungen getroffen werden.

Weiter sollte auch beachtet werden, daß eine Übertragung von Vermögenswerten schon zu Lebzeiten zu steuerlichen Vorteilen führen kann.


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